Urheberrecht – Wer denkt schon an das Urheberrecht?

Verstößt es gegen das Urheberrecht, wenn jemand zum Beispiel ein Bild oder Text eines anderen, bei Facebook o.ä., verwendet?

Gemäß § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes.

Gemäß § 2 UrhG gehören insbesondere Lichtbilder und Texte zu den geschützten Werken.

Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, also z.B. der Fotograf, bei einem Bild. 

Folglich hat jedes Bild einen Urheber. 

Dies ist immer derjenige, der das Foto geschossen hat.

Gemäß § 12 UrhG hat der Urheber insbesondere das Veröffentlichungsrecht inne.

Er alleine kann also bestimmen ob und wie sein Werk veröffentlicht werde soll.

Hiervon ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu unterscheiden. Dieses Recht schützt eine auf dem Foto abgebildete Person.

Ein häufiger Irrglaube ist es, dass man frei im Internet zugänglich Werke einfach kopieren und benutzen kann.

Dieser Irrglaube stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG nach sich ziehen.

Heutzutage gibt es spezielle Programme, die das Internet auf solche Urheberrechtsverletzungen durchsuchen.

Häufig wird auch fälschlicherweise angenommen, dass ein Bild oder der Inhalt einer Webseite lediglich dann Urheberrechtsschutz genießt, wenn ein Hinweis auf das Copyright vorhanden ist.

Dies ist jedoch falsch.

Der Urheberrechtsschutz entsteht unabhängig von einem solchen Hinweis.

Der Urheberrechtsschutz an einem Foto entsteht durch die Werkschöpfung selbst, also z.B. durch das betätigen des Auslösers der Kamera oder des Mobiltelefons.

Der Begriff „Copyright“ kommt ursprünglich aus dem Angelsächsischen Recht und diente ursprünglich als Hinweis dafür, dass das Werk im Copyright-Register eingetragen war.

Ein solcher Hinweis ist heutzutage auch für einen angelsächsichen Rechtsinhaber nicht mehr erforderlich.

Gemäß Art. 5 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst genießen die Urheber von den durch diesen völkerrechtlichen Vertrag geschützten Werken in allen Verbandsländern Schutz, ohne dass irgendwelche Förmlichkeiten beachtet werden müssen.

Gemäß § 13 UrhG kann der Urheber jedoch sein Werk mit einer solchen Urheberbezeichnung versehen, was auch häufig aufgrund von Beweiserleichterungsgrundsätzen (§ 10 UrhG) getan wird.

Folglich dürfen auch insbesondere die bei Google auffindbaren Bilder, auch wenn sie nicht mit einem Wasserzeichen oder Copyright-Vermerk versehen sind, nicht einfach kopiert und verwendet werden.

Um ein Foto oder Text eines anderen verwenden zu dürfen wird die ausdrückliche Zustimmung des Rechtsinhabers benötigt. Diese sollte schriftlich fixiert sein.

Hierbei muss, auch wenn man bei einem Fotografen Fotos von sich machen lässt, darauf geachtet werden, welche Nutzungsrechte man von dem Urheber erhält.

Häufig sind dies lediglich die privaten Nutzungsrechte, die, wie der Name schon sagt, lediglich dazu berechtigen Fotos für private Zwecke, also zum Beispiel für das Fotoalbum oder zum Verschenken an Verwandte oder Bekannte, zu nutzen. 

Häufig ist die Nutzung auf der privaten Homepage vom Fotografen auch gestattet. 

Dies sollte jedoch auch ausdrücklich und schriftlich fixiert sein.

Von dem privaten Nutzungsrecht ist das gewerbliche oder kommerzielle zu unterscheiden.

Dieses Nutzungsrecht muss in jedem Falle zusätzlich vereinbart werden.