Pferderecht – Ist ein schriftlicher Kaufvertrag bei einem Pferdekauf sinnvoll? 

Stellt man Juristen eine Frage, so ist die klassische Antwort von ihnen meist: „Es kommt darauf an“. Hier aber ist dies anders. Diese Frage kann man nun, spätestens seit der Kaufrechtsreform 2022, definitiv mit einem klaren „Ja“ beantworten.

Die Gesetzesänderungen liegen bereits eine geraume Zeit zurück, dennoch tauchen in der Praxis immer wieder Verträge auf, die der „neuen“ Gesetzeslage nicht gerecht werden, was vor allem für den Verkäufer zu fatalen Folgen führen kann. Daher im Folgenden kurz zu den Änderungen, welche die Kaufrechtsreform mit sich gebracht hat. 

In § 434 BGB gibt es nunmehr keine Abstufung mehr zwischen subjektiver, also der vereinbarten Beschaffenheit, bzw. dem vereinbarten Verwendungszweck und der objektiven Beschaffenheit, also dem gewöhnlichen Verwendungszweck.

Im Gegensatz zu früher reicht es daher jetzt nicht mehr aus, wenn das Pferd entweder die subjektive oder die objektive Beschaffenheit aufweist. Seit der Reform müssen sowohl die subjektive, als auch die objektive Beschaffenheit kumulativ, also zusammen vorliegen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass wenn das Pferd nicht den objektiven Anforderungen, also dem gewöhnlichen Verwendungszweck, entspricht unbedingt im Vertrag die subjektive Beschaffenheit, also in vorliegendem Fall die Abweichungen zum gewöhnlichen Verwendungszweck, festgehalten werden muss.

Vor allem für einen Verkäufer ist dies von immenser Bedeutung, denn selbst, wenn er den Käufer vor Kauf mündlich über alles aufgeklärt hat, so muss er, im Falle eines Rechtsstreit, dies alles beweisen. Ohne eine explizite Regelung im Vertrag gelingt dies einem Verkäufer in der Regel nicht und wenn der Käufer Verbraucher ist, so ist die lediglich mündliche Aufklärung über die Abweichungen ohnehin nicht ausreichend.

Durch die Kaufrechtsreform wurde der Verbraucherschutz noch mehr gestärkt. 

Für einen Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas kauft ist dies ausdrücklich in § 476 BGB geregelt. Hiernach ist, gem. Ziff.1, ein Verbraucher vor Vertragsschluss über Abweichungen zur objektiven Beschaffenheit in Kenntnis zu setzen und gem. Ziff. 2 sind die Abweichungen zu der objektiven Beschaffenheit ausdrücklich und gesondert in einem Vertrag zu regeln. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist bezüglich der Mängelrechte § 442 BGB gem. § 475 Abs. 3 S.2 BGB nicht anwendbar, was bedeutet, dass wenn ein Verbraucher Kenntnis von einem Mangel hatte, dies irrelevant ist, wenn nicht alles entsprechend vertraglich festgehalten wurde.

Als Beispiel sind hier gesundheitliche Veränderungen, die sich aus der Ankaufsuntersuchung (AKU) ergeben, zu nennen. Diese müssen nach der jetzigen Gesetzeslage ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden, im Gegensatz zu der früheren Gesetzeslage, als eine Bezugnahme zur AKU ausreichend war.

Daher ist ein schriftlicher Pferdekaufvertrag, spätestens seit der Kaufrechtsreform kein „nice to have“ mehr, sondern ein „must have“.

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