Datenschutzrecht – Allgemeines

Die Wurzeln unseres heutigen Datenschutzrechtes liegen in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG). 

Bereits im Jahr 1983 hat das Bundesverfassungsgericht durch das „Volkszählungsurteil“ das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist Zweck dieses Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, wobei der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in § 3 Abs. 1 BDSG näher erläutert wird.

Insbesondere im Internet werden täglich unzählige Daten erfasst. 

Gemäß § 13 Telemediengesetz muss eine Homepage eine Datenschutzerklärung bereithalten, die über die Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten informiert.

Mit Urteil des VI. Zivilsenats vom 16.05.2017 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass IP-Adressen ebenfalls personenbezogene Daten darstellen.

Daher muss in einer Datenschutzerklärung auch insbesondere über einen Einsatz von Google Analytics informiert werden.

Viele haben bis heute die geltenden Datenschutzbestimmungen nicht oder nicht richtig umgesetzt und ab 25.05.2018 gelten bereits die neuen Regelungen aus der Datenschutzgrundverordnung.

Eine schlichte Nichtbeachtung oder fehlerhafte Umsetzung von Datenschutzbestimmungen kann sich nahezu keiner leisten, denn bei der Missachtung von solchen drohen gemäß § 43 Abs. 3 BDSG Geldbußen von bis zu EUR 300.000,-.