Rechtsirrtümer im Straßenverkehr – 100er Zulassung für Anhänger

Wenn man fragt, wie schnell mit dem Anhänger auf der Landstraße gefahren werden darf, erhält man häufig die Antwort: „100 natürlich, ich hab doch eine 100er Zulassung“.

Diese Antwort ist jedoch leider falsch.

Gemäß § 3 Abs. 3 Ziff.2 a) bb) gilt für Personenkraftwagen mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Gemäß § 18 Abs. 5 S.2 Ziff.1b) StVO gilt dies grundsätzlich auch für Autobahnen, sowie für Kraftfahrstraßen.

Abweichend davon regelt die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, für Autobahnen und Kraftfahrstraßen, also bei folgenden Schildern,

dass mit einer 100er Zulassung, also wenn besondere Voraussetzungen des Zugfahrzeuges, sowie des Anhängers erfüllt sind, 100km/h gefahren werden darf.

Eine solche Ausnahmevorschrift gibt es jedoch für die übrigen Straßen, wie z.B. für Landstraßen nicht. Daher darf, mit einem Anhänger, außerhalb geschlossener Ortschaften, auf allen Straßen, die weder Kraftfahrstraßen, noch Autobahnen sind, selbst mit einer 100er Zulassung lediglich 80 km/h gefahren werden.

Beachtet werden muss auch, dass eine 100er Zulassung lediglich für Deutschland gilt. Bevor man sich also mit dem Anhänger ins Ausland begibt, sollte man sich über die dortigen Regeln informieren.

Des Weiteren muss für eine 100er Zulassung, wie oben bereits erwähnt, sowohl das Zugfahrzeug, sowie der Anhänger bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO in § 1 geregelt.