Grundlegende Änderung bei den Zuständigkeiten der Zivilgerichte

Bei den Zuständigkeiten der Zivilgerichte gibt es seit 01.01.2026 eine grundlegende Änderung.

Es gilt seither ein neuer Zuständigkeitsstreitwert für Amts-und Landgerichte. Amtsgerichte sind jetzt bis zu einem Streitwert von EUR 10.000,- zuständig, die Zuständigkeit der Landgerichte ist nun hingegen nicht mehr ab EUR 5001,-, sondern erst ab 10.001,- gegeben, was sich aus § 23 Ziff.1 GVG ergibt.

Des Weiteren wurde der Rechtsmittelstreitwert, gem. § 511 II Ziff.1 ZPO, von EUR 600,- auf EUR 1.000,- erhöht, was bedeutet, dass wenn ein negatives Urteil durch die erste Instanz ausgesprochen wurde, nun die Hürde für die Berufung, also die zweite Instanz, etwas höher ist.

Da ein Anwaltszwang grundsätzlich erst vor den Landgerichten besteht (§ 78 ZPO), bedeutet diese Änderung auch, dass nun Forderungen ohne Anwalt grundsätzlich bis EUR 10.000,- vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden können, wobei einige fachliche Stimmen dennoch zur anwaltlichen Unterstützung raten. Dies zu Recht, denn häufig sind zivilrechtliche Sachverhalte sehr komplex, weshalb anwaltliche Unterstützung häufig unumgänglich ist, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Eine frühe anwaltliche Beauftragung ermöglicht häufig bereits eine außergerichtliche Einigung, was Kosten, Zeit & Nerven schont.

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